Die Beratung erfolgt an Werktagen zwischen 10 und 17 Uhr (außer Mittwoch). Falls Sie uns nicht persönlich erreichen, hinterlassen Sie bitte Ihre Rufnummer, damit wir Sie zurückrufen können.
Diese exemplarischen »Standard-Situationen« gelten als »aussichtslos« im Sinne von Heilung oder auch nur Besserung der Grunderkrankung. Sie können gleichwohl nicht als »sinn-, hoffnungs- oder wertlos« angesehen werden, denn es bleibt, die Patientenbedürfnisse durch fürsorgende und lindernde (»palliative«) Maßnahmen zu befriedigen.
Betrifft i. d. R. plötzliche schwere Gehirnschädigungen (z. B. nach Unfall mit Kopfverletzung, Schlaganfall, Infarkt oder Sauerstoffmangel im Gehirn). Die schwerste Form ist ein wahrscheinlich unwiederbringlicher Verlust des Bewusstseins durch Ausfall der Großhirnfunktion (Dauerkoma). Patient_innen im Koma reagieren nicht auf Reize und eine künstliche Ernährung ist lebensnotwenig. Dabei bleiben Organfunktionen wie Atem-, Darm- und Nierentätigkeit meist erhalten. Besonders bei Jüngeren können sich günstige Entwicklungen einstellen, je nach Ursache des Komas etwa bis zu 3, 6 oder auch noch 12 Monaten – doch mit zunehmender Dauer kaum ohne bleibende (Mehrfach-)Schädigungen. Längst nicht alle hirngeschädigten Patient_innen bleiben oder sind komatös. Sie können auch »nur« geistig schwer behindert und aufgrund dessen unfähig sein, Einsichten zu gewinnen und mit anderen Menschen – i. d. R. sprachlich – in Kontakt zu treten. Aber sie reagieren durchaus auf Reize, haben Empfindungen, können ggf. schlucken, lernen sich zu bewegen und einfache Worte sprechen. In den ersten sechs bis acht Wochen bestehen die besten Aussichten auf Rehabilitationserfolge. Vielleicht kann sogar ein weitgehend eigenständiges Leben wiedererlangt werden.
Es handelt sich dabei häufig um Zustände von Dauerbewusstlosigkeit oder um wachkomaähnliche Krankheitsbilder, die mit einem vollständigen oder weitgehenden Ausfall der Großhirnfunktionen (des Bewusstseins) einhergehen. Dies gilt für direkte Gehirnschädigungen z. B. durch Kopfverletzung ebenso wie für indirekte z. B. nach Wiederbelebung. In seltenen Fällen können sich auch bei Komapatienten nach Jahren noch günstige Entwicklungen einstellen. Eine sichere Voraussage, ob die betroffene Person zu diesen wenigen gehören wird oder zur Mehrzahl derer, die ihr Leben lang im Koma betreut werden müssen, ist bislang nicht möglich.
Betrifft nicht rückführbare Gehirnschädigungen infolge eines Hirnabbauprozesses, wie sie am häufigsten bei Demenz(z. B. Alzheimer’sche Erkrankung) eintreten. Im weit fortgeschrittenen »Endstadium« ist der Kranke völlig bettlägerig, kann nahe Angehörige gar nicht mehr erkennen und trotz Hilfestellung keine Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise mehr sich zu nehmen.
Krankheitssymptome für dieses Demenzstadium können individuell sehr unterschiedlich sein: Persönlichkeitsstörungen, Angst oder stressbedingte Aggression, keine Erinnerung an die Namen von Angehörigen und Nahestehenden, starke Desorientierung. Insbesondere wenn die eigenen geistigen Defizite selbst gar nicht mehr wahrgenommen werden, vermag der Betroffene noch durchaus positive Gefühle zu empfinden. Er kann Freude am Leben (in seiner eigenen Welt) haben oder auch am Essen (sofern er oder sie es ggf. noch mit Genuss zu sich nehmen kann).
Maßnahmen zur Wiederbelebung sind nie leidensmindernd, sondern dienen ausschließlich dem Versuch der Lebensrettung. Pro Minute, die bis zum Beginn der Wiederbelebung verstreicht, verringert sich die Überlebenschance um etwa 10 %. Wenn der Herz-Kreislaufstillstand länger als 5 Minuten zurückliegt, muss mit immer schwerwiegenderen Dauerschädigungen des Gehirns gerechnet werden (Überleben im Koma). Denn das besonders empfindliche Gehirngewebe ist bei Sauerstoffmangel eher irreparabel geschädigt als andere Organe. Wiederbelebung absolut zu untersagen, kann z.B. für einen hochbetagten oder sehr schwer kranken Menschen in Frage kommen, der sich auch unter keinen Umständen mehr operieren lassen will. Im Rahmen von (noch) geplanten medizinischen Eingriffen kommt es gelegentlich zu kurzfristigen Problemen, die sich durch eine sofortige Wiederbelebungsmaßnahme ohne Folgeschäden beheben lassen. Diese kann ausschließlich erlaubt werden.
Eine fachgerechte palliativmedizinische Behandlung einschließlich der Gabe von Morphin wirkt in der Regel nicht lebensverkürzend und auch nicht bewusstseinsdämpfend. Meist werden umgekehrt durch die relativ gute Kontrollierbarkeit von Tumorschmerzen bei Krebspatienten »neue Lebensgeister« geweckt. Doch bei vielen anderen quälenden und nur schwer beherrschbaren Symptomen, insbesondere bei Atemnot und Erstickungsangst, ist eine höhere Dosierung von Schmerz- und Beruhigungsmitteln notwendig. Wenn die angezeigte »herkömmliche« Palliativbehandlung an Grenzen stößt, können auch Narkotika zu einer sog. Sedierung (zu Bewusstseinsdämpfung oder vorübergehendem Tiefschlaf) eingesetzt werden.
In besonderen Notfällen ist das Risiko einer – ärztlicherseits unbeabsichtigten – Verkürzung der verbleibenden Lebenszeit nicht ausgeschlossen. Wenn dies in Kauf genommen wird, sollte zur Rechtssicherheit des Arztes dieser Passus in der Patientenverfügung enthalten sein.
Das Stillen von Hunger und Durst als subjektive Empfindungen gehört zu jeder lindernden Therapie. Viele schwerkranke Menschen haben allerdings kein Hungergefühl; dies gilt praktisch ausnahmslos für Sterbende und wahrscheinlich auch für Patienten im Dauerkoma.
Das Durstgefühl ist bei Schwerkranken zwar länger vorhanden, kann aber am besten durch Anfeuchten der Atemluft und durch fachgerechte Mundpflege gelindert werden. Die Zufuhr insbesondere von großen Flüssigkeitsmengen bei Sterbenden gilt eher als schädlich, weil sie zu Beschwerden infolge von Wasseransammlung führen kann.
Bitte beachten Sie, dass Sie bei Unfähigkeit Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise aufzunehmen ab ca. fünf Wochen eine Magensonde erforderlich werden könnte.
Bevollmächtigte(r), eine Vertrauensperson, die Sie schriftlich bevollmächtigt haben Ihre Interessen zu vertreten. Musterformulare für die Bestimmung Ihrer Bevollmächtigten können Sie unter dem Menüpunkt
Vorsorgeformulare herunterladen (wenn Sie hier klicken öffnet sich die Seite in einem neuen Fenster; nach dem Schließen des Fensters sind Sie wieder auf dieser Seite).
Vgl. § 3 Abs. 2 des Transplantationsgesetzes:
(2) Die Entnahme von Organen ist unzulässig, wenn
1. die Person, deren Tod festgestellt ist, der Organentnahme widersprochen hatte,
2. nicht vor der Entnahme bei dem Organspender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist.
Sie erhalten zwei Überweisungsträger: einen für die Gebühr und einen für die Spende. Der Überweisungsträger für die Spende enthält einen Abschnitt, auf dem die Zuwendungsbestätigung vermerkt ist und der in Zusammenhang mit Ihrem Kontoauszug bei Spenden bis 100 Euro als Beleg für den Steuerabzug ausreicht. Bei Spenden über 100 Euro erhalten Sie automatisch am Anfang des nächsten Jahres von uns einen Spendenbeleg zugesandt.
Ein Notarzt wäre verpflichtet wiederbelebende Maßnahmen einzuleiten. Die Benachrichtigung des Haus- oder Bereitschaftsarztes wäre in den unter A genannten Situationen vorzuziehen.
Bei Herz-Kreislauf-Stillstand steigt die Wahrscheinlichkeit für eine Gehirnschädigung durch Sauerstoffmangel stetig an (nach fünf Minuten auf über 50 %) nur noch im so genannten vegetativen Stadium zu überleben.
Diese Antwort wird nicht in Ihre Patientenverfügung übernommen.